In 1069 von insgesamt 1101 Gemeinden im Ländle wurde die gesplittete Abwassergebühr und damit eine größere Gebührengerechtigkeit eingeführt. In Stuttgart ist dies bereits am 1. Januar 2007 geschehen.
Für die Ableitung von Abwasser und dessen Reinigung in öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die SES ein Schmutzwasserentgelt bzw. eine Niederschlagswassergebühr. In diesem Kurzbericht möchten wir Sie nochmals in aller Kürze über die Grundlagen der beiden Entgelte/Gebühren informieren.
Das Schmutzwasserentgelt
Grundlage für die Bearbeitung des Schmutzwasserentgelts sind die städtischen Entgeltbestimmungen. Die Veranlagung auf Basis des Frischwasserverbrauchs erfolgt im Auftrag der SES durch die Energie Baden-Württemberg AG (EnBW). Allgemein gilt, dass die Frischwassermenge gleich der Schmutzwassermenge ist. Abweichend von diesem Grundsatz können auf Nachweis Frischwassermengen geltend gemacht werden, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden (Absetzung). Absetzungen sind beispielsweise möglich bei der Nutzung des Frischwassers zur Gartenbewässerung, dem Verbrauch von Frischwasser in der Produktion wie u.a. beim Betreiben einer Bäckerei. Die Anträge auf Absetzungen sind immer an die EnBW zu stellen. Den allgemeinen Schriftverkehr und die bürgernahe Kundenberatung übernimmt die EnBW, während die SES bei eventuellen Einsprüchen von Kunden gegen die Festlegung der EnBW als Widerspruchsbehörde tätig ist. Die Stadtentwässerung wahrt die Gesamtinteressen der einzelnen Aufgabenbereiche und bringt dabei ihr technisches und satzungsrechtliches Wissen ein.
Die Niederschlagswassergebühr
Grundlage für die Niederschlagswassergebühr ist die bebaute und befestigte Fläche eines Grundstücks, von der Niederschlagswasser abfließt und in einen öffentlichen Kanal eingeleitet wird. Für die Ermittlung der bebauten und befestigten Flächen auf den Grundstücken wurde ein Verfahren entwickelt, das die Mitwirkung der Grundstückseigentümer/-innen wesentlich vereinfacht. Es wird eine Abhängigkeit zwischen der bebauten und der befestigten Fläche festgestellt. Dieser Zusammenhang wird in einem Faktor abgebildet. Multipliziert man die bebaute Fläche mit diesem Faktor, erhält man die „Berechnungsfläche“, welche die Grundlage für die Höhe der Niederschlagswassergebühr ist.
Es wird zwischen zwei Grundstückstypen unterschieden. Flurstücke mit einer Größe bis zu 1.000 m² werden im Allgemeinen als Regelgrundstücke erfasst, alle größeren Flurstücke sind sogenannte Sondergrundstücke. Der Faktor, der zur Ermittlung der Berechnungsfläche eingesetzt wird, beträgt 1,52 für Grundstücke bis zu 500 m² und 1,68 für Grundstücke größer als 500 m². Bei Änderungen am Grundstück oder der Bebauung werden die Eigentümer automatisch vom Stadtmessungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart mit einem Flächenerfassungsbogen angeschrieben. Unabhängig hiervon sind Änderungen an der Größe der am Kanalnetz angeschlossenen Flächen, oder eine Veränderung in der Art der Versiegelung dem Stadtmessungsamt mitzuteilen.
Die Niederschlagswassergebühr wird zusammen mit den Grundbesitzabgaben in einem gemeinsamen städtischen Gebührenbescheid von der Stadtkämmerei festgesetzt. Die Bearbeitung und Entscheidung über die Einsprüche gegenüber den Festlegungen der angeschlossenen Flächen liegt bei der SES. Ebenso unterstützt sie mit ihren Fachkompetenzen alle Beteiligte, bei Fragen im Kontext der Abwasseranlagen.